Seit dem 23.12.2020 gibt es in der Immobilienbranche eine Gesetzesänderung, welche die Vergütung der Maklerprovision neu regelt. Der Reform nach müssen seit dem 23.12.2020 Verkäufer und Käufer die Kosten des Maklers gleichermaßen teilen, oder der Verkäufer trägt die Kosten des Maklers allein. Lesen Sie hierzu auch die vollständige Erläuterung in unserem Newsletter vom 02.10.2020 oder direkt aus dem Bundesgesetzblatt vom 12.06.2020
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Hier handelt es sich um eine beidseitige Interessenvertretung des Verkäufers und des Käufers. Der Makler wird daher für beide Parteien gleichermaßen tätig. Mit beiden Parteien wird ein Vertrag geschlossen, in welchen auf die Doppeltätigkeit und die Kosten des Maklers in gleicher Höhe (50% / 50%) hingewiesen wird.
Die Verträge werden rechtskräftig, wenn jede Partei hierauf im Vertrag eindeutig hingewiesen wird und jede Partei dieser Vereinbarung mit seiner Unterzeichnung zustimmt.
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Hier handelt es sich um eine einseitige Interessenvertretung des Verkäufers.
Der Verkäufer trägt daher die Kosten des Maklers zu 100%.
Es besteht aber die Möglichkeit einer nachgelagerten Teilung der Kosten, wenn der Käufer einer Teilung zustimmt und die Teilung der Kosten des Maklers für den Käufer bis max 50% liegen.
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Hier handelt es sich um eine 100% einseitige Interessenvertretung des Verkäufers.
Der Verkäufer trägt daher die Kosten des Maklers zu 100%. Der Makler schließt mit dem Verkäufer einen Makler-Alleinvertrag.
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